PV-Anlage und Mehrwertsteuer 2025 - Das sollten Sie beachten

Immer mehr Unternehmen in Deutschland setzen auf Photovoltaikanlagen (PV), um ihre Energiekosten zu senken, die Stromversorgung nachhaltiger zu gestalten und von attraktiven Steuererleichterungen zu profitieren. Die Regelungen des Jahressteuergesetzes 2022 bleiben auch 2025 bestehen und bieten weiterhin Vorteile für die Anschaffung von PV-Anlagen – von der Mehrwertsteuerbefreiung bis hin zu weiteren steuerlichen Erleichterungen. Für Unternehmen wird Photovoltaik so zu einem echten Business Case.
Elevion Green unterstützt Unternehmen dabei, die Möglichkeiten der PV-Mehrwertsteuerbefreiung 2025 optimal zu nutzen und maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die langfristige Vorteile sichern. Erfahren Sie hier, welche steuerlichen Regelungen 2025 gelten und wie Sie Ihre Investition in Photovoltaik optimal gestalten können.
Sparen Sie sich die PV-Mehrwertsteuer 2025 für neue Anlagen
Eine gute Nachricht für alle, die 2025 eine PV-Anlage kaufen und installieren wollen: Die Regelungen des Jahressteuergesetzes 2022 gelten weiterhin. Sie sollen Hausbesitzer beim Kauf von Photovoltaik zur Stromerzeugung durch Steuererleichterungen unterstützen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt der sogenannte "Nullsteuersatz" bei der Anschaffung einer PV-Anlage. Sie zahlen somit 0% Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Ihre PV-Anlage hat eine maximale Leistung von 30 kWp. Gängige Solarpanels auf Einfamilienhäusern erreichen in der Regel eine Leistung von 5 bis 15 kWp.
- Sie installieren die PV-Anlage in der Nähe Ihres Wohngebäudes oder in der Nähe öffentlicher Gebäude bzw. Häusern, die dem Gemeinwohl dienen, z.B. Schulen.
- Die errichtete Anlage wird von Ihnen betrieben und die Einkünfte aus der Stromerzeugung gehen an Sie.
Wichtig: Der Nullsteuersatz gilt nicht rückwirkend für bestehende PV-Anlagen. Sie können z.B. keine Umsatzsteuer zurückerstatten lassen, wenn Ihre Photovoltaikpanels bereits installiert sind. Falls Sie jedoch bereits 2022 eine PV-Anlage gekauft haben und diese erst 2025 installieren lassen, können Sie von der Umsatzsteuerbefreiung für die Installation profitieren.
Erfüllt Ihre PV-Anlage die oben genannten Bedingungen, entfällt die Mehrwertsteuer automatisch. Sie müssen für die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage keinen separaten Antrag beim Finanzamt stellen.
Für welche Leistungen gilt beim Kauf und Installation einer Photovoltaikanlage der Nullsteuersatz?
Durch das Jahressteuergesetz sparen Sie nicht nur die Umsatzsteuer beim Kauf einer PV-Anlage, sondern auch bei allen mit der Installation und Inbetriebnahme verbundenen Leistungen. Die Mehrwertsteuer entfällt für:
- die Montage der Solarpanels
- die Kabelverlegung für den Betrieb der Anlage
- den Stromanschluss
- Gerüste, die für die Montage notwendig sind
- Softwareleistungen, die zum Einstellen der PV-Panels erforderlich sind
- Befestigungsmaterial
- Spezielle Schutzvorrichtungen gegen Vögel
- Stromspeicher
- Wechselrichter
- Alle beim Erreichten der Solaranlage anfallenden Handwerkskosten
Wann muss ich dennoch Umsatzsteuer für PV-Anlagen bezahlen?
Wann die Befreiung von der Photovoltaik-Mehrwertsteuer 2025 nicht greift:
- Wenn Sie eine Solaranlage mieten, müssen Sie Umsatzsteuer auf den Mietpreis zahlen. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn Sie am Ende der Mietzeit Eigentümer der PV-Anlage werden. Dann entfällt die Umsatzsteuer.
- Bei mobilen Solarmodulen, die beispielsweise fürs Campen genutzt werden, gilt die Mehrwertsteuerbefreiung nicht.
- Auch beim Kauf von sogenannten „Balkonkraftwerken“ bzw. Mini-Solaranlagen fällt weiterhin Umsatzsteuer an.
- Kaufen Sie als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine PV-Anlage und installieren Sie diese, müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen. Als WEG gelten Sie als GbR, für welche die Regelbesteuerung gilt.
- Verkaufen Sie als Vermieter Strom an Ihre Mieter, fällt sowohl auf den Kauf als auch auf den Strompreis Umsatzsteuer an. Hier greift der Nullsteuersatz bei der Solar MwSt.2025 nicht.
- Sie erzielen aus selbständigen Tätigkeiten Einkünfte von mehr als 22.000 Euro pro Jahr. Dann fallen Sie nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung und sind umsatzsteuerpflichtig.
Wie Sie sehen, gibt es nur wenige Ausnahmen. Dafür können Sie als Betreiber einer PV-Anlage die Mehrwertsteuer 2025 nicht nur beim Kauf der Anlage sparen, sondern auch bei der Einspeisevergütung.
Keine PV-Mehrwertsteuer 2025 auf Einspeisevergütung dank Vereinfachungsregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfällt auch für Unternehmen die Umsatzsteuer auf den mit Photovoltaik (PV) erzeugten und eingespeisten Strom. Die sogenannte „Vereinfachungsregelung“ ermöglicht es Unternehmen weiterhin, die Einspeisevergütung umsatzsteuerfrei zu erhalten oder die gezahlte Umsatzsteuer vom Netzbetreiber zurückzufordern. Dies reduziert den Aufwand für die Steuererklärung erheblich und erleichtert die Abwicklung – ein klarer Vorteil für Unternehmen, die Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen.
Umsatzsteuerbefreiung für selbst verbrauchten Solarstrom
Von der Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Solarstrom sind Unternehmen befreit, deren Anlage eine maximale Leistung von 30 kWp nicht überschreitet und die bis Ende 2024 in Betrieb genommen wurde. Diese Regelung, die ursprünglich nur für kleinere Anlagen bis 10 kWp galt, wurde ausgeweitet und gilt nun auch für größere gewerbliche Anlagen bis zur Leistungsgrenze von 30 kWp. Dadurch profitieren nicht nur Privathaushalte, sondern auch Unternehmen, indem sie ihre Energiekosten senken und administrative Hürden verringern.
Hinweis: Da die Vereinfachungsregelung greift, können die Kosten für die Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden. Dennoch bieten die Kombination aus 0 % Mehrwertsteuer beim Kauf und die Umsatzsteuerbefreiung auf den erzeugten Strom weiterhin erhebliche Einsparungen und machen die Investition besonders attraktiv.
Zusätzliche Steuererleichterungen für PV-Anlagen im Jahr 2025
Neben der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren Unternehmen, die sich 2025 für die Installation einer Photovoltaikanlage entscheiden, von weiteren steuerlichen Vorteilen:
- Einkommensteuerbefreiung für Einspeisungserlöse: Die Einnahmen aus der Einspeisung von selbst erzeugtem Solarstrom sind vollständig von der Einkommenssteuer befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen:
- Eine maximale Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder vergleichbaren gewerblichen Objekten.
- Eine maximale Leistung von 15 kWp je Gewerbeeinheit bei Anlagen auf anderen Gebäuden.
- Eine Gesamtleistung der Solarpanels von bis zu 100 kWp bei gewerblichen Mehrfamilien- oder Industrieanlagen.
Diese Regelungen vereinfachen die Planung für Unternehmen erheblich, da die Anlagen nicht mehr abgeschrieben werden müssen.
- Geltendmachung von Arbeitskosten: Anfallende Arbeitskosten im Rahmen der Installation können weiterhin über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Haushalt geltend gemacht werden, was die Steuerlast zusätzlich senkt.
Hinweis: Ab 2025 entfällt die Anmeldepflicht der Photovoltaikanlage beim Finanzamt weiterhin, sofern die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind. Dies stellt eine zusätzliche Entlastung für Unternehmen dar.
Fazit- So ist Ihre PV-Anlage 2025 steuerfrei
Für PV-Anlagen, die eine Leistung von bis zu 30 kWp aufweisen (bzw. bis zu 100 kWp für Mehrfamilien- und gewerbliche Gebäude), entfällt 2025 die Mehrwertsteuer sowohl beim Kauf als auch bei der Installation. Ebenfalls steuerfrei sind die Einspeisevergütung und der selbst genutzte Solarstrom, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erleichterungen machen Photovoltaikanlagen zu einer idealen Investition für Unternehmen, die nachhaltiger wirtschaften und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitieren möchten.
Wie bereits aufgezeigt, gibt es allerdings auch Ausnahmen, bei denen die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht greift. Dazu gehören neben Wohnungseigentümergemeinschaften auch Vermieter, die ihren Strom an ihre Mieter weiterverkaufen, ebenso wie Unternehmen und Selbständige mit Einkünften über 22.000 Euro im Jahr.
Alle hier aufgeführten Hinweise sind ohne Gewähr und ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.